Die Betreibung eines Reisebüros bedarf grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung. Nach § 126 Abs 1 GewO 1994 unterliegen nämlich folgende Tätigkeiten dem reglementierten Reisebürogewerbe:
die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art (Z 1),
