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1.20. Verwaltungsrechtliche Sonderbestimmungen für Reisebüros

Löw1. AuflAugust 2023

Die Betreibung eines Reisebüros bedarf grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung. Nach § 126 Abs 1 GewO 1994 unterliegen nämlich folgende Tätigkeiten dem reglementierten Reisebürogewerbe:

die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art (Z 1),

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