Ein weiteres wesentliches Element des Pauschalreiserechts ist die in der PRV geregelte Absicherung von Ansprüchen des Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten (§ 1 Abs 1 Z 1 PRV).
Reiseleistungsausübungsberechtigt sind nach § 127 Abs 2 GewO 1994 Reiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen, die in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis eingetragen sind.774

