§ 12 PRG regelt Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche des Reisenden infolge einer Vertragswidrigkeit. Die Bestimmung ist nur auf Pauschalreiseverträge anwendbar. Abseits von § 12 PRG gilt auch für Pauschalreisen das allgemeine Schuld- und Schadenersatzrecht.667

