Der Reiseveranstalter ist gem § 11 Abs 1 PRG für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob die Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder einem seiner Leistungserbringer zu bewerkstelligen sind. Der Reiseveranstalter ist damit Schuldner der Reiseleistungen und gewährleistungs- und schadenersatzrechtlich verantwortlich.535

