Neben den beiden Rücktrittsrechten, die § 10 PRG dem Reisenden einräumt, befinden sich in Abs 3 auch Rücktrittsrechte zugunsten des Reiseveranstalters. Demnach kann der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn

