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1.17. Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen

Löw1. AuflAugust 2023

Von einer Pauschalreise zu unterscheiden sind verbundene Reiseleistungen nach § 2 Abs 5 PRG. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um eine in separaten Verträgen getroffene Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen iSd § 2 Abs 1 PRG für den Zweck derselben Reise.

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