Von einer Pauschalreise zu unterscheiden sind verbundene Reiseleistungen nach § 2 Abs 5 PRG. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um eine in separaten Verträgen getroffene Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen iSd § 2 Abs 1 PRG für den Zweck derselben Reise.

