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1.11. Änderung des Pauschalreisevertrags

Löw1. AuflAugust 2023

Der Reiseveranstalter kann nach Abschluss des Pauschalreisevertrags unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 PRG weiterhin Vertragsänderungen vornehmen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist insofern sachgerecht, als der Reiseveranstalter den reisevertragstypischen Risiken aus dem Auslandsbezug ausgesetzt ist.297297Harke in BeckOGK BGB § 651f Rz 4; Löw, Rücktritt 91. Um die Schutzbedürftigkeit des Reisenden nicht außer Acht zu lassen, normieren die §§ 8 und 9 PRG jedoch rigide Voraussetzungen dafür, wann eine Vertragsänderung zulässig ist.

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