Der Reiseveranstalter kann nach Abschluss des Pauschalreisevertrags unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 PRG weiterhin Vertragsänderungen vornehmen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue ist insofern sachgerecht, als der Reiseveranstalter den reisevertragstypischen Risiken aus dem Auslandsbezug ausgesetzt ist.297 Um die Schutzbedürftigkeit des Reisenden nicht außer Acht zu lassen, normieren die §§ 8 und 9 PRG jedoch rigide Voraussetzungen dafür, wann eine Vertragsänderung zulässig ist.

