Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag unter den Voraussetzungen des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen. Das Übertragungsrecht steht dem Reisenden alternativ zum kostenpflichtigen Rücktritt nach § 10 Abs 1 PRG und unabhängig davon zu, ob er die Pauschalreise nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will.266 Verbundene Reiseleistungen sind nicht vom Übertragungsrecht umfasst.267 Die Bestimmung ist gerade bei langfristigen Buchungen interessant, findet in der Praxis allerdings kaum Anwendung.268 Seite 32

