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1.8. Pflichten der Vertragsparteien

Löw1. AuflAugust 2023

1.8.1. Reiseveranstalter

1.8.1.1. Allgemeine Pflichten

Der Reiseveranstalter ist nach Abschluss des Pauschalreisevertrags für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind (§ 11 Abs 1 PRG). Der Reiseveranstalter ist somit der Schuldner der Reiseleistungen.211211Kolmasch in Deixler-Hübner/Kolba, Handbuch Verbraucherrecht 186. Vertragswidrigkeiten können Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

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