1.8.1. Reiseveranstalter
1.8.1.1. Allgemeine Pflichten
Der Reiseveranstalter ist nach Abschluss des Pauschalreisevertrags für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu erbringen sind (§ 11 Abs 1 PRG). Der Reiseveranstalter ist somit der Schuldner der Reiseleistungen.211 Vertragswidrigkeiten können Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

