Die Pauschalreise beginnt gem § 2 Abs 4 PRG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die erste der in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen in der Ausführungsphase befindet, also eine der vereinbarten Reiseleistungen (zumindest teilweise) in Anspruch genommen wird.207 Entscheidend dafür ist, welche Reiseleistungen Bestandteil der Pauschalreise geworden sind und wie deren Ausführung zeitlich gereiht ist.208

