Der Reiseveranstalter oder ggf der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments iS einer Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags – also eine sonstige Erklärung, die den Vertragsinhalt wiedergibt201 – auf einem dauerhaften Datenträger iSd § 2 Abs 11 PRG zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs 1 S 2 PRG).

