1.5.1. Verpflichtende Informationen
Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, hat ihm der Reiseveranstalter gem § 4 Abs 1 PRG das zutreffende Standardinformationsblatt nach Anhang I Teil A oder B bereitzustellen und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, über Folgendes zu informieren:
wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen (Z 1),
