Eine eigene Form des steuerpflichtigen Eigenverbrauchs stellt der Aufwandseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit.a UStG dar. Betroffen sind Leistungen des Unternehmens, die zwar überwiegend dem Unternehmen dienen, jedoch steuerlich nicht abzugsfähig sind. Diese steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen gelten jedoch nur dann als steuerpflichtiger Eigenverbrauch, wenn die Gegenstände oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
