Sonstige Leistungen, die das Unternehmen für außerbetriebliche Zwecke bzw. für den Bedarf des Personals ausführt, sind gem. § 3a Abs. 1a UStG als Eigenverbrauch zu versteuern (gilt für alle Unternehmensformen). Die Entnahme sonstiger Leistungen durch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung gilt übrigens als verdeckte Gewinnausschüttung und damit als umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch!
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