Seit 1.1.2013 gibt es den umsatzsteuerrechtlichen Begriff des Normalwertes. An Stelle einer unterpreisigen Leistungserbringung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen bzw. für den Bedarf seines Personals ist für die Umsatzsteuerbemessung der Normalwert vorgesehen. Die Neuregelung soll verhindern, dass Unternehmer eine Eigenverbrauchsversteuerung durch einen geringen Kaufpreis verhindern.
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