Für Umgründungen wie Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen sieht das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) grundsätzlich eine steuerliche Buchwertfortführung vor, dh es kommt zu keiner Gewinnrealisierung. Sind die Voraussetzungen, an die das UmgrStG die Steuerneutralität knüpft, nicht gegeben, kommt es zu einer Gewinnverwirklichung und zwar unter Anwendung des Tauschgrundsatzes (bei Einbringungen und Abspaltung) oder unter Anwendung der Bestimmungen über die Liquidationsbesteuerung.

