In § 14 sind Regelungen zu hybriden Gestaltungen enthalten. Eine hybride Gestaltung liegt vor, wenn ein Finanzierungsinstrument nicht eindeutig dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet werden kann. Dies kann insbesondere im internationalen Zusammenhang dazu führen, dass aus Sicht eines Staates ein Eigenkapitalinstrument vorliegt und Gewinne daher entsprechend dem internationalen Schachtelprivileg steuerfrei vereinnahmt werden könnten, während in einem anderen Staat für beim selben Instrument von einem Fremdkapitalinstrument ausgegangen wird. Dies würde wiederum dazu führen, dass Zahlungen von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig wären. Im Ergebnis würde eine Besteuerung der entsprechenden Beträge in beiden Ländern vermieden.

