Zur Vermeidung der Verlagerung von Bemessungsgrundlagen ins Ausland durch konzerninterne Zinszahlungen besteht gemäß § 12a eine sogenannte Zinsschranke. Gemäß dieser Zinsschranke darf von in Konzernabschlüssen einbezogenen Unternehmen lediglich ein Zinsüberhang in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Ein Zinsüberhang liegt vor, wenn Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen. Bis zu einem Freibetrag von € 3.000.000 kann der Zinsüberhang jedenfalls abgezogen werden.

