Erzielt eine von einer inländischen Kapitalgesellschaft kontrollierte (mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals bzw weiteren Kriterien gemäß § 10a Abs 4) ausländische Körperschaft in einem Niedrigsteuerland Passiveinkünfte, so sind diese der kontrollierenden inländischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen und unterliegen somit der österreichischen Körperschaftsteuer. In diesem Fall greift das internationale Schachtelprivileg nicht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung soll nicht durch eine Befreiung der entsprechenden Erträge erreicht werden, sondern durch eine Anrechnung der im Ausland (im Niedrigsteuerland) gezahlten Steuer.

