Bei Körperschaften hat nur der Verlustabzug als Sonderausgabe praktische Bedeutung. Grundsätzlich gelten für den Verlustabzug dieselben Bestimmungen wie im EStG (zeitlich unbeschränkte Vortragsfähigkeit, ordnungsmäßige Buchführung, ehestmögliche Verrechnung). Mit dem AbgÄndG 2014 wurde die Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte für natürliche Personen aufgehoben. Die Anwendung der Verrechnungsgrenze wird daher nunmehr in § 8 Abs 4 nur mehr für juristische Personen vorgesehen.

