Das Ergebnis jedes Gruppenmitgliedes ist nach den Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln. Inländische Ergebnisse werden dem Gruppenträger unabhängig vom Beteiligungsausmaß zu 100 % zugerechnet. Bei Beteiligungsgemeinschaften erfolgt die Ergebniszurechnung nur nach dem Beteiligungsausmaß.

