Gruppenmitgliederkönnen in- und ausländische Kapitalgesellschaften (und unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs 3 fallen) sein. Ausländische Körperschaften müssen mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sein. Voraussetzung für die Gruppenmitgliedschaft ist die unmittelbare finanzielle Verbindung mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger. Die finanzielle Verbindung ist bei einem Beteiligungsausmaß von über 50 % (Kapital- und Stimmenmehrheit) gegeben. Weitere Varianten der finanziellen Verbindung sind in § 9 Abs 4 angeführt.

