Steuergegenstand der KSt ist das Einkommen, das der unbeschränkt Stpfl innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 Abs 1). Was als Einkommen gilt, bestimmt das EStG, das KStG trifft nur ergänzende Regelungen.
Steuergegenstand der KSt ist das Einkommen, das der unbeschränkt Stpfl innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 Abs 1). Was als Einkommen gilt, bestimmt das EStG, das KStG trifft nur ergänzende Regelungen.
