Die Steuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgrundlage (Satzung, Gesellschaftsvertrag, …) festgestellt und die Körperschaft erstmals nach außen in Erscheinung tritt (zB Eröffnung eines Bankkontos, Mieten von Räumlichkeiten). Die Steuerpflicht dauert bis zum Untergang der Rechtspersönlichkeit, jedenfalls aber bis zur Beendigung der Vermögensverteilung (§ 4).

