Die beschränkte Steuerpflicht hat im KStG zwei Bedeutungen (§ 1 Abs 3):
Nur mit ihren Inlandseinkünften steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) noch Sitz (lt Gesetz, Vertrag, Satzung, …) haben (territoriale Abgrenzung).
