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B. Die beschränkte Steuerpflicht

Pummerer15. AuflAugust 2023

Die beschränkte Steuerpflicht hat im KStG zwei Bedeutungen (§ 1 Abs 3):

Nur mit ihren Inlandseinkünften steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) noch Sitz (lt Gesetz, Vertrag, Satzung, …) haben (territoriale Abgrenzung).

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