Wird ein Versicherter von einem Dritten wegen eines möglicherweise versicherten Sachverhaltes – wenn auch zunächst nur außergerichtlich – auf Schadenersatz in Anspruch genommen, trifft die Gesellschaft und die Versicherten (vgl §§ 78 f VersVG) eine
Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer (§ 153 Abs 2 bis 4 VersVG). Deren Verletzung wird vom Versicherer regelmäßig innerhalb der Grenzen des § 6 Abs 3 VersVG vertraglich mit Leistungsfreiheit sanktioniert. Nach Kenntniserlangung von der Anspruchserhebung des Dritten prüft der Versicherer im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise sowohl Haftpflichtals auch Deckungsfragen. Zudem kann er Weisungen zur Schadenabwehr bzw -minderung erteilen (vgl § 62 VersVG).