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A. Abwehr- und Befriedigungsfunktion der D&O-Versicherung

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Prüfung von Haftungs- und Deckungsfragen

a) Anzeigepflichten (§ 153 VersVG)

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Wird ein Versicherter von einem Dritten wegen eines möglicherweise16031603Vgl zur lex generalis § 33 VersVG und zu den exakten kognitiven Anforderungen beim Anzeigepflichtigen Ramharter in Fenyves/Schauer, VersVG § 33 Rz 12 mwN. versicherten Sachverhaltes – wenn auch zunächst nur außergerichtlich – auf Schadenersatz in Anspruch genommen16041604Zum Begriff der Anspruchserhebung s ausf Rz 4/15 und 5/102 ff., trifft die Gesellschaft und die Versicherten (vgl §§ 78 f VersVG) eine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer (§ 153 Abs 2 bis 4 VersVG)16051605Dazu und zu den schon zuvor gem § 153 Abs 1 VersVG zu erfüllenden Anzeigepflichten s bereits Rz 4/18 ff. Vgl ferner Ramharter in Fenyves/Schauer, VersVG § 33 Rz 6.. Deren Verletzung wird vom Versicherer regelmäßig innerhalb der Grenzen des § 6 Abs 3 VersVG16061606Vereinfacht gesagt bleibt der Versicherer voll leistungspflichtig, wenn der Versicherte den Nachweis fehlenden oder leichten Verschuldens erbringen kann. Gelingt dem Versicherten nur, aber immerhin der Nachweis, nicht mit Täuschungs- oder Verschleierungsvorsatz (dolus coloratus) gehandelt zu haben, kann er den Kausalitätsgegenbeweis führen. Weiterführend Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 6 Rz 100 ff; Ramharter in Fenyves/Schauer, VersVG § 34 Rz 101 ff, jeweils mwN. vertraglich mit Leistungsfreiheit sanktioniert16071607Zu den Anzeigepflichten im Allgemeinen Reisinger in Fenyves/Schauer, VersVG § 153; speziell zur D&O-Versicherung, aber zum abw dt Recht (vgl § 28 VVG 2008) etwa Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung § 12 Rz 62 ff.. Nach Kenntniserlangung von der Anspruchserhebung des Dritten prüft der Versicherer im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise sowohl Haftpflichtals auch Deckungsfragen16081608Hierzu näher Koch in Bruck/Möller9 VI § 100 Rz 84 ff mwN. Vgl auch O. Sieg in Krieger/Uwe H. Schneider, Handbuch Managerhaftung § 16 Rz 29 ff.. Zudem kann er Weisungen zur Schadenabwehr bzw -minderung erteilen (vgl § 62 VersVG)16091609Oben Rz 4/55 ff..

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