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C. Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach dem Anspruchserhebungsprinzip

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Einleitung

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Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes erfolgt in der D&O-Versicherung regelmäßig nach dem Anspruchserhebungsprinzip13191319Grundlegend Schramm, Anspruchserhebungsprinzip (2009).. In seiner reinen – in der D&O-Versicherung freilich nicht üblichen – Form besteht danach Versi

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cherungsschutz, wenn der Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten erstmals („erstmalig“)13201320S nur Schramm, Anspruchserhebungsprinzip 161; Lenz in van Bühren, HdB Versicherungsrecht7 § 25 Rz 86. während des Haftungszeitraums des Versicherers, der materiellen Versicherungsdauer, geltend gemacht wird. Der Haftungszeitraum richtet sich zwar primär nach der Parteienvereinbarung13211321S etwa Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 153 ff.. Die Gefahrtragungspflicht des Versicherers hängt aber in der Regel13221322Zur vorläufigen Deckung und zur gesetzlichen vorläufigen Deckung gem § 1a Abs 2 Vers-VG s Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 1a Rz 36 ff bzw 44 ff. insbesondere auch von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- bzw Folgeprämie ab (vgl im Detail §§ 38, 39 VersVG)13231323Auf dazu Riedler in Fenyves/Schauer, VersVG § 38 Rz 53 ff; § 39 Rz 51 ff mwN.. Die Gefahrtagungspflicht des Versicherers kann auch vorzeitig enden13241324Vgl bereits Rz 4/6 und nochmals Rz 5/100 f; weiterführend Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 299 mwN. Zum Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht s Rz 7/3 ff..

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