Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes erfolgt in der D&O-Versicherung regelmäßig nach dem Anspruchserhebungsprinzip. In seiner
reinen – in der D&O-Versicherung freilich nicht üblichen –
Form besteht danach Versi
<i>Ramharter</i>, D&O-Versicherung (2018), Seite 168 Seite 168
cherungsschutz, wenn der Haftpflichtanspruch des geschädigten Dritten erstmals („erstmalig“) während des Haftungszeitraums des Versicherers, der
materiellen Versicherungsdauer, geltend gemacht wird. Der Haftungszeitraum richtet sich zwar primär nach der
Parteienvereinbarung. Die Gefahrtragungspflicht des Versicherers hängt aber in der Regel insbesondere auch von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- bzw Folgeprämie ab (vgl im Detail §§ 38, 39 VersVG). Die Gefahrtagungspflicht des Versicherers kann auch vorzeitig enden.