Gemäß dem
subjektiven – dh verhaltensabhängigen –
Risikoausschluss des § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw in der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherte vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, herbeigeführt hat. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung wird der Begriff der Tatsache meist durch jenen des Schadens ersetzt (vgl jetzt auch § 103 VVG), um Rechtsunsicherheit darüber zu vermeiden, was von Gesetzes wegen unter der Tatsache iSd § 152 VersVG zu verstehen ist.