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B. Begrenzungen der Leistungspflicht des Versicherers

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Versicherungssumme

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Die Leistungspflicht des Versicherers wird umfänglich mit der Versicherungssumme (vgl § 50 VersVG), die sich in der D&O-Versicherung in erster Linie nach der Größe des Unternehmens sowie dessen wirtschaftlicher Lage richtet, begrenzt17391739S nur Baumann in Bruck/Möller9 IV AVB-AVG 2011/2013 Ziff 4 Rz 26 f.. Die Versicherungssumme steht kraft ausdrücklicher Vereinbarung bis dato üblicherweise pro (idR einjähriger17401740Rz 5/99.) Versicherungsperiode für sämtliche Versicherungsfälle und sämtliche Versicherte nur einmal zur Verfügung (einfache Jahresmaximierung oder “aggregate limit“)17411741 Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB3 § 28 Rz 90; Baumann in Bruck/Möller9 IV AVB-AVG 2011/2013 Ziff 4 Rz 28 f, der die Kontrollfähigkeit derartiger Deckungsbegrenzungen bejaht.. Einzelne Versicherte laufen daher jedenfalls dann, wenn nicht eine sog Wiederauffüllung der Versicherungssumme gegen Zusatzprämie vereinbart wird17421742Dazu näher Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung § 15 Rz 9. oder die Härten der einfachen Jahresmaximierung auf andere Weise – etwa durch ein sog Abwehrkostenzusatzlimit – abgemildert werden17431743Zu Abwehrkostenzusatzlimits und persönlichen Zusatzlimits s Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung § 15 Rz 4 ff bzw 12 ff. Vgl auch noch unten Rz 6/107., Gefahr, keine oder nur unzureichende Deckung zu erlangen, weil die Versicherungssumme bereits ganz oder teilweise durch andere Versicherungsfälle verbraucht wurde. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage der Verteilung unzureichender Versicherungssummen17441744Dazu ausf Rz 6/55 ff..

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