Die Leistungspflicht des Versicherers wird umfänglich mit der Versicherungssumme (vgl § 50 VersVG), die sich in der D&O-Versicherung in erster Linie nach der Größe des Unternehmens sowie dessen wirtschaftlicher Lage richtet, begrenzt. Die Versicherungssumme steht kraft ausdrücklicher Vereinbarung bis dato üblicherweise pro (idR einjähriger) Versicherungsperiode für sämtliche Versicherungsfälle und sämtliche Versicherte nur einmal zur Verfügung (
einfache Jahresmaximierung oder “
aggregate limit“). Einzelne Versicherte laufen daher jedenfalls dann, wenn nicht eine sog Wiederauffüllung der Versicherungssumme gegen Zusatzprämie vereinbart wird oder die Härten der einfachen Jahresmaximierung auf andere Weise – etwa durch ein sog Abwehrkostenzusatzlimit – abgemildert werden, Gefahr, keine oder nur unzureichende Deckung zu erlangen, weil die Versicherungssumme bereits ganz oder teilweise durch andere Versicherungsfälle verbraucht wurde. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage der
Verteilung unzureichender Versicherungssummen.