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B. Allgemeine Grundlagen

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Zum Begriff des Versicherungsfalls

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Als Versicherungsfall in der Schadensversicherung gilt jenes Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers begründet wird (vgl § 1 VersVG)809809Motive zum VVG 70; Schwintowski in BK § 1 Rz 45.. Der Versicherungsfall ist mit anderen Worten Dreh- und Angelpunkt des Versicherungsvertrags, der die Gefahrtragungspflicht des Versicherers zur Entschädigungspflicht konkretisiert810810 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188.. Der Versicherungsfall wird daher auch als Verwirklichung des versicherten Risikos bezeichnet811811Statt aller Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188; Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 1 Rz 45 mwN. Umgekehrt wird das versicherte Risiko als Möglichkeit der Verwirklichung der versicherten Gefahr bezeichnet: Armbrüster in Prölss/Martin30 § 1 Rz 166..

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