Als Versicherungsfall in der Schadensversicherung gilt jenes Ereignis, mit dessen Eintritt die
Leistungspflicht des Versicherers begründet wird (vgl § 1 VersVG). Der Versicherungsfall ist mit anderen Worten Dreh- und Angelpunkt des Versicherungsvertrags, der die Gefahrtragungspflicht des Versicherers zur Entschädigungspflicht konkretisiert. Der Versicherungsfall wird daher auch als
Verwirklichung des versicherten Risikos bezeichnet.