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C. Haftpflicht- und D&O-Versicherung

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Problemstellung

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In der Haftpflichtversicherung erweist sich als problematisch844844Zu alldem auch bereits im Überblick Ramharter, ZFR 2017, 433., dass sich die Leistungspflicht häufig über einen längeren Zeitraum von der Pflichtverletzung (dem Verstoß bzw Ursachen- oder Kausalereignis)845845Der Verstoß ist das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten, das den Schaden verursacht: s nur OGH 29.8.2012, 7 Ob 100/12z, ZFR 2013/41. über das Schaden- oder Folgeereignis846846Der Begriff des Schadenereignisses wird zwar in stRsp (RIS-Justiz, RS0081307) scheinbar widersprüchlich einerseits als der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherten unmittelbar herbeiführt, und andererseits als Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird, definiert. Die Rsp (RIS-Justiz RS0081247) stellt aber klar, dass auch letzteres nichts anderes bedeutet, als das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat: zuletzt etwa OGH 29.8.2012, 7 Ob 100/12z, ZFR 2013/41. bis hin zur Anspruchserhebung des Dritten verdich

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tet847847Ausf Johannsen in Bruck/Möller8 VI Anm B 10 ff; s auch bereits Möller in Oberbach, Haftpflichtversicherung B 2, 9 ff („gedehnter Versicherungsfall“); ferner Schwintowski in BK § 1 Rz 49 f; Baumann in BK § 149 Rz 152 ff; Reisinger in Fenyves/Schauer, VersVG § 149 Rz 11 ff.. Der Vorgang der Gefahrverwirklichung ist also, wenn schon vielleicht nicht geradezu typischerweise, so doch zumindest oft „gedehnt848848Vgl nur RIS-Justiz RS0080533, insb OGH 25.4.1990, 7 Ob 14/90, VersR 1991, 486; 27.8.2008, 7 Ob 62/08f, ecolex 2009, 25; Schauer, Versicherungsvetragsrecht3 161.. Die Frage, welches (Teil-)Ereignis denn nun als Versicherungsfall zu gelten hat, im Zweifel zur zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist oder Anzeigepflichten auslöst, ist daher schon prima vista besonders schwierig zu beantworten849849S dazu aus dem österr Schrifttum Fenyves, JBl 2002, 205 mwN; Reisinger in Fenyves/Schauer, VersVG § 149 Rz 11 ff (beide primär zur zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes)..

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