In der Haftpflichtversicherung erweist sich als problematisch, dass sich die Leistungspflicht häufig über einen längeren Zeitraum von der Pflichtverletzung (dem Verstoß bzw Ursachen- oder Kausalereignis) über das Schaden- oder Folgeereignis bis hin zur Anspruchserhebung des Dritten verdich
<i>Ramharter</i>, D&O-Versicherung (2018), Seite 108 Seite 108
tet. Der
Vorgang der Gefahrverwirklichung ist also, wenn schon vielleicht nicht geradezu typischerweise, so doch zumindest oft „
gedehnt“. Die Frage, welches (Teil-)Ereignis denn nun als Versicherungsfall zu gelten hat, im Zweifel zur zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist oder Anzeigepflichten auslöst, ist daher schon prima vista besonders schwierig zu beantworten.