Beim versicherungsrechtlichen Befreiungsanspruch handelt es sich wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners (hier: des Versicherten) um einen
unechten Vertrag zugunsten des geschädigten Dritten, für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, dass dem (Dritt-)Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Insbesondere kann der geschädigte Dritte mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen. Selbst in der Pflichthaftpflichtversicherung sieht das Gesetz eine Solidarschuldnerschaft von versichertem Haftpflichtschuldner und Versicherer im Rahmen des Versicherungsvertrags, die dazu führt, dass der Dritte letzteren direkt in Anspruch nehmen kann, nur in bestimmten Fällen – Paradefall ist § 26 KHVG – vor.