Die materiellen Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen in der D&OVersicherung als Versicherung für fremde Rechnung zwar den Versicherten zu (§ 75 Abs 1 S 1 VersVG). Diese können ihre Deckungsansprüche allerdings mangels Zustimmung der Gesellschaft oder Aushändigung des Versicherungsscheins grundsätzlich nur dann selbständig gerichtlich geltend machen und darüber verfügen, wenn ihnen dieses Recht im Versicherungsvertrag eingeräumt wurde (vgl § 75 Abs 2 VersVG)690.
