VI.4. Rechtsbehelfe bei vorweggenommener Vertragsverletzung
Neben den im Falle von bereits eingetretenen Pflichtverletzungen zustehenden Rechtsbehelfen stehen beiden Vertragsparteien bestimmte Rechte zur Verfügung, wenn die Vertragsverletzung zwar noch nicht begangen wurde, aber aufgrund der konkreten Umstände antizipiert wird.
