VI.3. Rechtsbehelfe des Verkäufers
VI.3.1. Grundsätzliches zu den Rechtsbehelfen des Verkäufers
Die Rechtsbehelfe des Verkäufers gegenüber dem Käufer werden allem voran durch Art 61 iVm Art 62 bis 65 bzw Art 74 bis 77 CISG geregelt und basieren auf Vertragsverletzungen des Käufers, unabhängig davon, ob Haupt- oder Nebenplichten verletzt wurden.1054
