vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VI.2. Rechtsbehelfe des Käufers

Fischer1. AuflOktober 2021

VI.2. Rechtsbehelfe des Käufers

VI.2.1. Grundsätzliches zu den Rechtsbehelfen des Käufers

Art 45 CISG regelt als zentrale Bestimmung die Rechtsbehelfe des Käufers. Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer die im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen und daneben (oder alternativ) Schadenersatzansprüche geltend machen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!