VI.2. Rechtsbehelfe des Käufers
VI.2.1. Grundsätzliches zu den Rechtsbehelfen des Käufers
Art 45 CISG regelt als zentrale Bestimmung die Rechtsbehelfe des Käufers. Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer die im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen und daneben (oder alternativ) Schadenersatzansprüche geltend machen:
