VI.1. Die wesentliche Vertragsverletzung
Wie erwähnt geht das Übereinkommen von einem einheitlichen Konzept der Pflichtverletzung aus:
Das Übereinkommen differenziert daher nicht zwischen verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen und stellt in den Art 45 ff bzw 61 ff CISG bei jeder Pflichtverletzung entsprechende Rechtsbehelfe für die andere Partei bereit.