V.7. Sachmängel, Rechtsmängel und Rügepflichten nach österreichischem Recht
V.7.1. Warenbeschaffenheit und Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln
Wie nach dem Übereinkommen muss die Ware eine bestimmte sachliche Beschaffenheit aufweisen, um vertragskonform zu sein. Diese Beschaffenheit richtet sich nach dem Vereinbarten sowie nach den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften vergleichbarer Waren. Während sich die konkret bedungenen Eigenschaften bzw Verwendungsmöglichkeiten der Ware aus dem Vertrag ergeben müssen, gelten gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften mangels gegenteiliger Abreden immer als stillschweigend mitvereinbart.839
