V.6. Entschuldigung für unterlassene Anzeigen
Wenn der Käufer eine rechtzeitige Rüge versäumt hat, verliert dieser grundsätzlich alle Mängelrechte. Wenn er allerdings eine vernünftige Entschuldigung für die Unterlassung der erforderlichen Anzeige hat, kann der Käufer gemäß Art 44 CISG zumindest eine Preisminderung nach Art 50 CISG geltend machen oder Schadenersatz verlangen.
