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V.4. Untersuchungsobliegenheit

Fischer1. AuflOktober 2021

V.4. Untersuchungsobliegenheit

Art 38 CISG regelt die Obliegenheit des Käufers zur Untersuchung der Ware betreffend Sachmängel:

Der Käufer hat die Ware innerhalb einer den Umständen entsprechenden kurzen Frist zu untersuchen bzw untersuchen zu lassen.

Seite 152

Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Ware besteht nicht, sondern lediglich eine Obliegenheit. Eine Unterlassung kann daher nur zu Rechtsnachteilen für den Käufer führen, jedoch keine gegen ihn gerichteten Ansprüche auslösen.799799Vgl Kantonsgericht Wallis, 2020, CISG-online Nr 5497; Magnus in Honsell (2010) Art 38 Rn 2; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht6 (2016) 191 Rn 405.

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