V.4. Untersuchungsobliegenheit
Art 38 CISG regelt die Obliegenheit des Käufers zur Untersuchung der Ware betreffend Sachmängel:
Der Käufer hat die Ware innerhalb einer den Umständen entsprechenden kurzen Frist zu untersuchen bzw untersuchen zu lassen.Seite 152
