V.3. Rechtliche Beschaffenheit
V.3.1. Keine Rechte oder Ansprüche Dritter
Der Verkäufer hat gemäß Art 41 CISG Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Käufer eingewilligt hat, auch die mit Rechten oder Ansprüchen Dritter behaftete Ware zu nehmen:
