V.2. Sachliche Beschaffenheit
Um vertragskonform zu sein, muss die Ware eine bestimmte sachliche Beschaffenheit aufweisen. Die sachliche Beschaffenheit der Ware wird von Art 35 CISG geregelt. Gegenstand ist die neben der rechtlichen zur Vertragsgemäßheit der Ware erforderliche physische Beschaffenheit der Ware, insbesondere ihre Qualität, Quantität, Art und Verpackung:758
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