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V.2. Sachliche Beschaffenheit

Fischer1. AuflOktober 2021

V.2. Sachliche Beschaffenheit

Um vertragskonform zu sein, muss die Ware eine bestimmte sachliche Beschaffenheit aufweisen. Die sachliche Beschaffenheit der Ware wird von Art 35 CISG geregelt. Gegenstand ist die neben der rechtlichen zur Vertragsgemäßheit der Ware erforderliche physische Beschaffenheit der Ware, insbesondere ihre Qualität, Quantität, Art und Verpackung:758758 Magnus in Honsell (2010) Art 35 Rn 3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter (2019) Art 35 Rn 1.

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