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IV.5. Gefahrtragung

Fischer1. AuflOktober 2021

IV.5. Gefahrtragung

Welche Partei zu welchem Zeitpunkt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung einer Ware trägt, ist selbstverständlich auch beim internationalen Warenkauf von entscheidender Bedeutung. Da idR Transportversicherungen abgeschlossen werden, dienen Bestimmungen zur Regelung der Preisgefahr meist nicht dazu, Verlustrisiken unter den Parteien zuzuweisen, sondern vielmehr der Zuweisung der Risiken zwischen dem Gefahrtragendem und dem Versicherer.633633 Benicke in MünchKommHGB Art 66 Rn 2; Huber in MünchKommBGB Art 66 Rn 4; Schönle/Th. Koller in Honsell (2010) Vorbem 66–70 Rn 3.

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