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IV.4. Zurückbehaltungsrechte

Fischer1. AuflOktober 2021

IV.4. Zurückbehaltungsrechte

Das nach dem Übereinkommen grundsätzlich geltende Zug-um-Zug-Prinzip erfährt eine mitunter notwendige Durchbrechung durch Zurückbehaltungsrechte, die einer Partei unter gewissen Umständen gewährt werden. Diese ergeben sich aus dem Synallagma der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien.610610 Siehr in Honsell (2010) Art 4 Rn 24.

Aus dem Übereinkommen ergeben sich in bestimmten Situationen entstehende spezifische Zurückbehaltungsrechte:

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