IV.6. Ende der Leistungspflichten
Mit dem Ende der Leistungspflichten der Parteien stellt sich insbesondere die Frage, wie mit den bereits erbrachten Leistungen umzugehen ist. Allem voran gilt jedoch zu klären, unter welchen Umständen es im Anwendungsbereich des Übereinkommens überhaupt zum Ende gegenseitiger Leistungspflichten kommt.
