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III.3. Die Annahme

Fischer1. AuflOktober 2021

III.3. Die Annahme

Für das Zustandekommen eines Vertrags bedarf es einer wirksamen Annahme des Angebots. Als Annahme gemäß Art 18 Abs 1 CISG ist jede Erklärung oder ein

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sonstiges Verhalten des Empfängers zu werten, die bzw das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt. Schweigen oder Untätigkeit allein gelten jedoch nicht als Zustimmung.

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