III.2. Das Angebot
Wie bereits dargelegt, setzt der Vertragsabschluss wie in den meisten nationalen Rechtsordnungen auch beim internationalen Warenkauf zunächst das Vorliegen eines gültigen Angebots voraus. Art 14 Abs 1 CISG definiert dieses und legt Voraussetzungen fest, die es von anderen Erklärungen iZm mit der Vertragsanbahnung bzw dem Vertragsabschluss unterscheidet.238
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