III.1. Vertragsabschluss
Der zweite Teil des Übereinkommens regelt den Abschluss von Kaufverträgen durch Angebot und Annahme.193 Der erforderliche Mindestinhalt von Angebot und Annahme ist im Übereinkommen abschließend geregelt. Diesbezüglich darf daher nicht auf nationale Vorschriften zurückgegriffen werden; ein Rückgriff auf nationales Recht ist auch dann nicht zulässig, wenn dieses vom Übereinkommen abweichende bzw über das Übereinkommen hinausgehende Voraussetzungen an die Gültigkeit der zum Vertragsabschluss notwendigen Willenserklärungen knüpft.194 Maßgeblich sind allein die Bestimmungen des Übereinkommens.
