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III.1. Vertragsabschluss

Fischer1. AuflOktober 2021

III.1. Vertragsabschluss

Der zweite Teil des Übereinkommens regelt den Abschluss von Kaufverträgen durch Angebot und Annahme.193193 Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht6 (2016) 119 Rn 239. Der erforderliche Mindestinhalt von Angebot und Annahme ist im Übereinkommen abschließend geregelt. Diesbezüglich darf daher nicht auf nationale Vorschriften zurückgegriffen werden; ein Rückgriff auf nationales Recht ist auch dann nicht zulässig, wenn dieses vom Übereinkommen abweichende bzw über das Übereinkommen hinausgehende Voraussetzungen an die Gültigkeit der zum Vertragsabschluss notwendigen Willenserklärungen knüpft.194194 Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht6 (2016) 79 Rn 156. Maßgeblich sind allein die Bestimmungen des Übereinkommens.

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