II.6. Auslegung des Übereinkommens sowie Lückenfüllung durch Anwendung allgemeiner Grundsätze
Die Bestimmungen des Übereinkommens müssen durch die nationalen Gerichte einheitlich ausgelegt und angewandt werden.149 Art 7 Abs 1 CISG befasst sich mit der Auslegung des Übereinkommens und statuiert mehrere bei der Auslegung des Übereinkommens zu berücksichtigende allgemeine Grundsätze:150
