II.5. Ausschluss, Änderung und Geltungsvereinbarung
Wie eingangs erwähnt sind die Bestimmungen des Übereinkommens bis auf eine Ausnahme keinesfalls zwingender Natur, sondern gemäß Art 6 CISG dispositiv. Die Vertragsparteien haben dadurch die Möglichkeit zum formlosen Ausschluss sämtlicher oder auch nur einzelner Regelungen.133
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